Fremdenkontrolle
Die Fremdenkontrolle ist zuständig für:
- An und Abmeldungen ausländischer Staatsangehöriger
- Ansprechpartner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Arbeitsbewilligungen ausländischer Staatsangehörige
- Entgegennahme, Kontrolle und Weiterleitung aller Gesuchsformulare ausländischer Staatsangehöriger an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration
- Kontrolle und Aushändigung der Aufenthalts und Arbeitsbewilligungen
- Kontrolle der Krankenversicherungsdeckung für ausländische Arbeitskräfte
- Ausstellen von diversen Bestätigungen für ausländische Staatsangehörige
Nationalitäten
Für die Beantragung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen werden die Nationalitäten in drei Kategorien unterteilt:
EG-26/EFTA
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Achtung: Grossbritannien wird seit 01.01.2021 als Drittstaatsland behandelt.
Die Arbeit darf erst aufgenommen werden, sobald die vollständigen Gesuchsunterlagen bei der Gemeinde hinterlegt und bezahlt sind.
EG-1
Kroatien
Es kann keine Garantie auf Bewilligungserteilung gewährt werden.
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen. Aufgrund der Ventilklausel benötigen kroatische Staatsangehörige eine kontingentierte Bewilligung, wenn sie nach diesem Datum in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Seit dem 1. Januar 2023 sind somit sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B für kroatische Erwerbstätige kontingentiert.
Die Arbeit kann erst aufgenommen werden, wenn der Ausländerausweis ausgestellt wurde.
Drittstaatsländer
Alle übrigen Länder, die nicht zu den EG/EFTA-Ländern gehören, werden als Drittstaatsländer behandelt.
Es kann keine Garantie auf Bewilligungserteilung gewährt werden. Voraussetzungen:
- Gesamtwirtschaftliches Interesse des Kanton Wallis
- Vorrang des einheimischen Personals und Angehörige der EG-26/EFTA
- Persönliche Voraussetzungen (Führungskräfte oder Spezialisten)
- Orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Bewilligungen sind strikten Höchstzahlen (Kontingente) unterstellt
Die vollständigen Gesuchsunterlagen müssen mindestens zwei Monate vor Arbeitsbeginn eingereicht werden.
Die Arbeit kann erst aufgenommen werden, wenn der Ausländerausweis ausgestellt wurde.
Bewilligungsverfahren
Meldeverfahren
Ausländische Erwerbstätige aus den EU-27/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten.
Der Arbeitgeber ist für die Meldung verantwortlich. Die Online-Meldung (siehe wichtige Links) muss spätestens einen Tag vor Stellenantritt erfolgen.
Ordentliches Bewilligungsverfahren
Für alle anderen Gesuche ist das ordentliche Bewilligungsverfahren erforderlich.
Im Online-Dienst der Gemeinde Saas-Fee finden Sie die Unterlagenlisten für Erst- und Erneuerungsanträge. Auf den Listen ist ersichtlich, welche Unterlagen für welchen Antrag eingereicht werden müssen. Der Antrag um Aufenthaltsbewilligung kann ebenfalls im Online-Dienst heruntergeladen und ausgefüllt werden.
Öffnungszeiten
Montag: 8.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Donnerstag: 10.00 - 11.30 Uhr
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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