Finanzen / Steuern
Das Büro der Finanzen / Steuern ist zuständig für:
- Führung des Steuerregisters
- Fakturierung und Bezug der Gemeindesteuern
- die Grundstücksteuern
- Auskünfte in Steuerfragen
- Erstellung Voranschlag und Finanzplan
- Erstellung Führungsinstrumente im Bereich Finanzen (Controlling)
- Rechnungslegung nach dem harmonisierten Rechnungsmodel (HRM)
- Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungen
- Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung
- Versicherungswesen
- Beschaffung von Fremdkapital
Steuergrundlagen | Saas-Fee | minimal | maximal |
Koeffizient | 1.20 | 1.00 | 1.50 |
Indexierung: | 140% | 100% | 170% |
Kopfsteuer | CHF 20.-- | CHF 12.-- | CHF 24.-- |
Vergütungszins | 0.5 % | 0.5 % |
Abgabefrist der jährlichen Steuererklärung: 31. März
Die nicht elektronisch erfassten Steuererklärungen sind ausschliesslich an folgende Adresse einzureichen: Kantonale Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sion
Die kantonale Steuerverwaltung in Sitten ist zuständig für die Bewilligung von Fristverlängerungen zur Einreichung der Steuererklärung (Fristverlängerungsgesuch bzw. Weisungen siehe Beiblatt im Originalsteuererklärungsformular).
Provisorischer Steuerbezug - Akonto Gemeindesteuern
- Rate Fälligkeit 10. Februar zahlbar innert 30 Tagen
- Rate Fälligkeit 10. April zahlbar innert 30 Tagen
- Rate Fälligkeit 10. Juni zahlbar innert 30 Tagen
- Rate Fälligkeit 10. August zahlbar innert 30 Tagen
- Rate Fälligkeit 10. Oktober zahlbar innert 30 Tagen
Einsprachen
Das kantonale Steuergesetz schreibt vor, dass die für die Kantonssteuern getroffenen Verfügungen über Steuerpflicht, Veranlagung, Nachsteuern, Verfahren oder Bussen auch für die Gemeindesteuern gelten.
Der Steuerpflichtige, der die Veranlagung nicht annehmen will, hat eine schriftliche Einsprache an die Veranlagungsbehörde, bzw. Einsprachebehörde zu richten. Ab 1. Mai 2009 gilt laut Art. 218 StG: Die Einsprachebehörde für unselbständige Steuerpflichtige ist die kantonale Steuerverwaltung und für selbständige Steuerpflichtige die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Personen.
Die Einsprache muss innert 30 Tagen bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden. Gegen eine provisorische Veranlagung kann keine Einsprache erhoben werden, da die Einsprachefrist von 30 Tagen erst mit der Eröffnung der definitiven Einschätzung zu laufen beginnt.
Bei juristischen Personen ist weiterhin die kantonale Steuerkommission für die juristischen Personen zuständig.
Einsprachekopie bitte an:
Einwohnergemeinde Saas-Fee, Steuern, Dorfplatz 8, 3906 Saas-Fee
Öffnungszeiten
Donnerstag 10.00 – 11.30
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
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