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Einbürgerungs- Einburgerungsverfahren / Gemeinde - Burgergemeinde

Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Burgerrecht von Saas-Fee erhalten? Oder besitzen sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürger- oder Burgerrecht erwerben?

Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Je nach dem ist für die Einbürgerung die Einbürgerungskommission des Gemeinderates oder die Burgerversammlung zuständig. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Migraton (BFM) am Verfahren beteiligt.

Wichtigste Änderungen  seit dem 01. Januar 2008 
Seit dem 01. Januar 2008 entscheidet nicht mehr nur die Burgergemeinde wer in einer Gemeinde eingebürgert wird, sondern der Gemeinderat der Einwohnergemeinde. Ab diesem Datum sind nämlich Burgerrecht und Gemeindebürgerrecht vollständig von einander getrennt. Wenn sich also eine Person in einer Gemeinde einbürgern lässt, wird sie von nun an nicht mehr Burger, sondern lediglich Bürger der Gemeinde, von der sie das Bürgerrecht erhalten hat. Diejenigen Personen, die Burger werden möchten, müssen ein ausdrückliches Gesuch an die Burgerschaft stellen und die durch das Burgerreglement festgelegten Bedingungen erfüllen. Ausserdem müssen sie die im Reglement festgelegte Einburgerungsgebühr bezahlen. Ausländische Staatsangehörige oder Schweizer Bürger können grundsätzlich nicht in einer Burgerschaft aufgenommen werden, ohne vorgängig das Gemeindebürgerrecht erhalten zu haben.  

Gesellschaftliche Integration
  Die gesellschaftliche Integration der einbürgerungswilligen Gesuchsteller wird im revidierten Bürgerrechtsgesetz gross geschrieben. Staatsrat und Parlament empfahlen den Gemeinden sich so zu organisieren, dass eine umfassende und gründliche Überprüfung der Einbürgerungsdossiers möglich wird. Dies wird durch die Einbürgerungskommission der Gemeinde Saas-Fee sichergestellt. 

Ordentliche Einbürgerung von Ausländern
Das Gesuchsformular zur ordentlichen Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers ist bei der kantonalen Dienststelle Bevölkerung und Migration (DBM) erhältlich. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss dann auch bei der kantonalen DBM in Sitten zusammen mit den im Formular verlangten Unterlagen eingereicht werden. Nach Überprüfung des Dossiers übermittelt die kantonale DBM eine Kopie des Gesuchs und Teile der Akten an die zuständige Wohnsitzgemeinde zur Verleihung des Bürgerrechts. Die kommunale Einbürgerungskommission kontrolliert die Unterlagen und schaut dabei insbesondere darauf, ob bei der gesuchstellenden Person die gesellschaftliche Integration gewährleistet ist. Anschliessend stellt sie dem Gemeinderat Antrag zur Annnahme oder Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Die Gemeindeverwaltung übermittelt dann die Bestätigung der Verleihung oder nicht Verleihung des Bürgerrechts sowie die Kopie des Integrationsberichts an die kantonale DBM.


Ein Verweigerungsentscheid des Gemeinderats kann nicht auf dem ordentlichen kantonalen Rechtsweg angefochten werden. Bei einem positiven Einbürgerungsentscheid des Gemeinderats übermittelt die kantonale DBM die Akten zur Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an das Bundesamt für Migration (BFM). Sobald die Bewilligung vom BFM zurück ist, kontrolliert die kantonale DBM die Akten nochmals und übermittelt das curriculum vitae und die Akten für den Einbürgerungsentscheid an den Grossen Rat. Anlässlich einer feierlichen Vereidigung erhält die frisch gebackene Schweizer Bürgerin oder der Schweizer Bürger durch einen Staatsratsvertreter den ersehnten Heimatschein. 

Einbürgerung von Schweizern
  Das Einbürgerungsverfahren für Schweizerinnen und Schweizer unterscheidet sich von demjenigen für Ausländerinnen und Ausländer nur wenig. Die Gesuchsformular können ebenfalls bei der kantonalen Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) bestellt werden. Auskunft über die beizulegenden Unterlagen erteilt die kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration (Tel. Nr. 027 606 55 51).  

Einbürgerung von Wallisern
  Die Gesuchstellung kann mittels einfachem schriftlichen Antrag an die Gemeindeverwaltung erfolgen. Diese kontrolliert, ob die geforderten Unterlagen beigelegt sind und reicht sie zusammen mit dem Antrag zur Vormeinung an die Einbürgerungskommission weiter. Die Kommission überprüft, ob die festgelegten Bedingungen erfüllt sind und stellt dann dem Gemeinderat den Antrag zur Annnahme oder Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Den positiven Entscheid des Gemeinderats übermittelt die Gemeindeverwaltung weiter an die kantonale DBM zur Registrierung des Gemeindebürgerrechts.  

Erleichterte Einbürgerung von Ehegatten
  Bei der erleichterten Einbürgerung des Ehegatten oder der Ehegattin einer Schweizer Bürgerin, respektive eines Schweizer Bürgers sind die seit 1992 geltenden Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) nach wie vor massgebend. Der Einbürgerungsentscheid liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration (BFM) auf Vormeinung des Heimatkantons des Schweizer Ehegatten. Nähere Auskünfte darüber erteilt die kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) unter der Telefonnummer 027 606 55 50.  

Kosten und Gebühren
  Das Bundesamt für Migration (BFM) erhebt für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr von CHF 100.-- für alleinstehende Personen und CHF 150.-- für Ehegatten. Für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten erhebt der Bund eine einmalige Gebühr von CHF 750.--. Die kantonale Einbürgerungsgebühr beträgt für alleinstehende Personen CHF 300.-- und für Familien CHF 500.--, zuzüglich Gesundheitskosten von CHF 50.--. Die Höhe der kommunalen Einbürgerungsgebühr steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Nach den Empfehlungen von Bund und Kanton soll sie jedoch CHF 1'000.-- pro Fall nicht übersteigen.  

Weitere Informationen
 Zur Beantwortung von spezifischen Fragen hat die kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration Kontaktstellen eingerichtet.
Ordentliche Einbürgerung (d):          Telefon:                         027 606 55 51 oder 027 606 55 68 Ordentliche Einbürgerung (f):            Telefon:                         027 606 55 62 oder 027 606 55 61
Erleichterte Einbürgerung (d/f):         Telefon:                         027 606 55 50

Die Dauer des Einbürgerungs- resp. Einburgerungsverfahrens hängt wiederum von Ihrer persönlichen Situation und dem entsprechenden Verfahren ab.

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