Steuerrechtliche Auskünfte
Die Gemeindesteuerregister können von den Steuerpflichtigen der Gemeinde während der Auflage der Gemeinderechnungen eingesehen werden (Art. 183 StG). Der Steuerpflichtige, der ausserhalb dieser Periode Einsicht in das Steuerregister nehmen will, hat dafür einen triftigen Grund nachzuweisen und beim Gemeinderat ein schriftliches Gesuch zu stellen.
Fristerstreckungen zum Einreichen der Steuererklärungen sind an die Kantonale Steuerverwaltung zu richten.