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Hundesteuer

Die Hundehalter haben die Hundesteuer für das Jahr bei der Gemeinde Saas-Fee gegen Vorweisen folgender Dokumente zu entrichten:

• Hundeausweis (mit Chipnachweis)
• Die Haftpflichtversicherung oder eine entsprechende Bescheinigung, welcher belegt, dass die durch den Hund verursachten Schäden durch die Versicherung gedeckt sind.

Wichtige Punkte

Für die Erhebung der Hundesteuer machen wir Sie gemäss den Bestimmungen von Art. 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (Fassung gemäss Änderungen vom 06. Dezember 2002) und des Staatsratsbeschlusses vom 11. Januar 2006 auf folgende Punkte aufmerksam:

• Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt durch die Gemeinde.
• Die Regionalpolizei Saas ist mit einem Erkennungsgerät ausgestattet, mit welchem das Tragen des Chips geprüft werden kann
• Die Hundesteuer beträgt CHF 150.--
• Die Hundesteuer wird für ein ganzes Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden
• Jeder Hundehalter, der die Hundesteuer nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 und der Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist von 15 Tagen nicht bezahlt hat, kann neben der Bezahlung der Hundesteuer zusätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann, belegt werden
• Dem Hundehalter obliegt die Pflicht, die Angaben in der Datenbank AMICUS aktuell zu halten und allfällige Mutationen vorzunehmen (www.amicus.ch)

Im Jahr 2005 erliess der Staatsrat gemäss Art. 37 LALPA eine Liste mit potenziell gefährlichen Hunderassen und verbot deren Haltung im Kanton Wallis. Um zu verhindern, dass sich diese ansiedeln und dass man sich nachträglich von diesen Hunden trennen muss, möchten wir Sie an die Regeln in diesem Bereich erinnern:

Liste der verbotenen Hunderassen im Wallis
American Staffordshire Terrier oder «Staffie» oder «Staffy»
Mâtin Espagnol
Bull Terrier
Mâtin Napolitain
Doberman
Pitbull Terrier
Dogue argentin
Rottweiler
Fila Brasileiro
Staffordshire Bull Terrier oder «Staffie» oder «Staffy»
Mastiff
Tosa


Jegliche Haltung eines dieser Hunde oder ihrer Kreuzungen ist verboten.


Ein begrenzter Aufenthalt von bis zu 30 Tagen pro Jahr (z. B. Urlaub) im Land wird jedoch akzeptiert, sofern ausserhalb der Privatsphäre die Leinenpflicht sowie das Tragen eines Maulkorbs oder einer geeigneten, beissneutralisierenden Zahnspange eingehalten wird. Wir empfehlen Besuchern generell, sich bei der Aufenthaltsgemeinde anzumelden, damit diese benachrichtigt wird und die Dauer des Besuchs kontrollieren kann.


Bei Verstössen gegen diese Bestimmungen wird der Hund zurückgewiesen oder sogar beschlagnahmt. Sie können auch strafrechtlich gemäss Art. 53 ff.


Nicht anerkannte Rasse, die mit verbotenen Hunderassen gleichzusetzen ist
American Bully, ob « Classic », « Pocket » oder « XL »
Diese Rasse wird von der Fédération cynologique internationale nicht anerkannt.
Die Tiere stammen aus einer Kreuzung zwischen zwei Hunden einer verbotenen Rasse.
Daher sind diese Hunde ebenfalls verboten.


Nicht verboten im Wallis sind:

Mini Bullterrier mit Stammbaum FCI; American Bouledogue; Cane Cors; Dogue des Canaries ; Bullmastiff

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